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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich
    a. Alle Angebote sind freibleibend.
    b. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
    c. Einkaufsbedingungen des Bestellers/ Lieferanten sowie abweichende Bedingungen und sonstige Vereinbarungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
     

  2. Liefer- und Abnahmebedingungen
    a. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich ist.
    b. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat.
    c. Unwesentliche Abweichungen von der Bestellmenge und angemessene Teillieferungen sind zulässig.
    d. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat der Lieferant zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
     

  3. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
    a. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung und Versand nach bestem Ermessen.
    b. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendungen geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
     

  4. Eigentumsvorbehalt
    a. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis die zur Erfüllung aller dem Lieferanten gegen den Besteller zustehenden Ansprüche bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Als Lieferant oder Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekanntgegebenen Konzernfirmen.
    b. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gem. Abs.1 dient.
    c. Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen - nicht dem Lieferanten gehörenden Waren - durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
    d. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Abs. 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
    e. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
    f. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Abs. 2/ oder 3/ oder zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
    g. Übersteigt der Wert, der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
    h. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
    i. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche aus Schadensersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.
    j. Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
     

  5. Zahlungsbedingungen
    a. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Forderungen sofort nach Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind in EUR ausschließlich an den Lieferanten zu leisten auf eines der auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten des Lieferanten. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen EURIBOR-Zinssatz berechnet, sofern der Lieferant nicht höhere Sollzinsen nachweist.
    b. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    c. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
    d. Der Lieferant ist berechtigt eigene Forderungen gegen Forderungen aus Lieferungen des Bestellers gegeneinander aufzurechnen.
     

  6. Haftung bei Mängeln
    a. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von der Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren.
    b. Der Lieferant übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung für die Eigenschaften, der aus dem Produkt/ Material hergestellten Produkte.
    c. Der Käufer hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung, bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beilegung von Belegen, auch zur Probeverarbeitung, erhoben werden. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 3 Monate nach Wareneingang.
    d. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen
    e. Für die Lieferung von Waren ist jede Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen und als einzige Folge einer anerkannten Reklamation wird die noch nicht verarbeitete und vermischte Ware ausschließlich in der von uns ursprünglich gelieferten Verpackung zu unseren Lasten zurückgenommen.
    f. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
    g. Eine Haftung für Mängel, welche nach Vermischung mit anderen Materialien auftreten, ist ausgeschlossen.
    h. Für zweckwidrige Verwendung der von uns gelieferten Materialien übernehmen wir keine Haftung.
     

  7. Gerichtsstand
    a. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
    b. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
    c. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB1.IS. 856) sowie über den Ausschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB1.IS.868) ist ausgeschlossen.
     

  8. Geltungsbereich
    a. Vorstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögens.

      Stand: 01.01.2023

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